Lieferungen und Leistungen der MCL IT GmbH.
I. Allgemeine Bestimmungen
1.
Allgemein
1.1
Der Vertrag kommt zwischen der MCL IT GmbH - im Folgenden MCL genannt - und dem Kunden zustande.
1.2
Sämtliche Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, wenn
auf ihre Geltung hingewiesen wurde und für den Kunden die Möglichkeit der zumutbaren Kenntnisnahme
bestand. Abweichenden oder ergänzenden Vereinbarungen bzw. Erklärungen des Kunden (z.B. Geschäft-
oder Einkaufsbedingungen) - sowie Nebenabreden wird hiermit widersprochen. Sie bedürfen der
ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung von MCL. Die Angestellten von MCL sind nicht befugt,
mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des
schriftlichen Vertrages hinausgehen.
1.3
Kunden im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ausschließlich Unternehmer, d.h.
Personen, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Auf Verlangen von MCL legt der Kunde innerhalb von
zehn Tagen nach Vertragsschluss einen Gewerbenachweis vor. Der Kunde wird hierauf bei der
Bestätigung der Bestellung hingewiesen. Kommt der Kunde dieser Pflicht nicht nach, ist MCL
berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten.
1.4
MCL ist berechtigt, die Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden abzutreten.
2.
Angebot/Vertragsgegenstand/Vertragsabschluss
2.1
Für den Vertragsschluss steht die deutsche und die englische Sprache zur Verfügung.
2.2
Angaben zu Produkten und Leistungen im Internet oder, Broschüren, Katalogen oder sonstigen
Materialien von MCL sind - sofern nicht ausdrücklich anders bezeichnet - hinsichtlich der
Leistungen, Menge und Nebenleistungen freibleibend und stellen noch kein verbindliches Angebot zum
Vertragsschluss durch MCL dar. Angebote beschränken sich hinsichtlich der Liefermenge auf den
Vorrat im Sinne einer individualvertraglich beschränkten Gattungsschuld. Technische Änderungen
bleiben vor verbindlicher Vertragserklärung durch MCL ausdrücklich vorbehalten. MCL verpflichtet
sich, den Kunden bei der Nichtverfügbarkeit eines Artikels unverzüglich zu informieren. MCL behält
sich vor, den Vertragsabschluss von einer Vorauszahlung, Anzahlung oder Sicherheitsleistung
abhängig zu machen. Die Auftragsabwicklung erfolgt mit Hilfe von automatisierten
Datenverarbeitungsanlagen.
2.3
Eine Bestellung zum Kauf kann per Online Bestellung, telefonisch oder schriftlich erfolgen.
Bestellungen in Fällen der Überlassung von Gegenständen zur Miete können nur telefonisch oder
schriftlich vorgenommen werden. Mit seiner Bestellung gibt der Kunde ein verbindliches Angebot an
MCL ab, den Vertrag mit ihm zu schließen. Eine Eingangsbestätigung und etwaige Statusberichte von
MCL stellen noch keine Annahme des Angebots dar. Der Vertrag kommt in jedem Fall erst durch die
Bestätigung der Bestellung durch MCL zustande. Das Absenden der bestellten Ware und die
Bestätigung des Versands an den Kunden stehen einer ausdrücklichen Annahmeerklärung durch MCL
gleich.
3.
Preise und Zahlungsbedingungen/Verpackung und Versand
3.1
Es gelten die in der (Bestell-)Bestätigung genannten Preise zzgl. der jeweiligen gesetzlichen
Umsatzsteuer. Die Preise verstehen sich, soweit nichts anders vereinbart, innerhalb der
Bundesrepublik Deutschland unfrei Versendungsort. MCL ist berechtigt, ggf. einen
Mindermengenzuschlag zu berechnen.
3.2
Für Online-Bestellungen gelten die im Warenkorb unserer Webseite zur Zeit der Bestellung genannten
Preise zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Abweichende Preise, die evtl. auf Seiten
dargestellt werden, die aus Zwischenspeichern (Browser-Cache, Proxycache) geladen werden, sind
nicht aktuell und ungültig. Unser Warenkorb kann nicht zwischengespeichert werden.
Preiskorrekturen aufgrund von Tippfehlern oder Kalkulationsirrtümern behalten wir uns – nach
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen – vor.
3.3
Die Preise von MCL gelten, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ab Versandstätte
ausschließlich Verpackung, Fracht oder Vorfracht. Verpackungs- und Versandkosten trägt der Kunde,
die in der Rechnung gesondert ausgewiesen werden.
3.4
Zahlungen sind, wenn nicht anders vereinbart, ab Zugang der Rechnung beim Kunden innerhalb von 8
Tagen netto, ohne Abzug fällig. Ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedürfte, kommt der Kunde
mit Überschreiten des Zahlungstermins in Verzug.
3.5
Bei Erstgeschäften und Neukunden erfolgt Lieferung auf Rechnung unter Vorbehalt einer positiven
Warenkreditversicherungsprüfung, per Vorkasse oder Barnachnahme. Vergütungen für
(Kunden-)Dienstleistungen sind in den vorgenannten Fällen sofort nach Rechnungserhalt und Abnahme
ohne Abzug fällig.
3.6
MCL ist berechtigt, ab Zahlungsverzug gem. § 288 Absatz 2 BGB gesetzliche Verzugszinsen in Höhe
von 9% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu berechnen. Es gilt zudem die
Verzugspauschale des § 288 Absatz 5 BGB.
3.7
MCL ist berechtigt, nach eigenem Ermessen Kreditinformationen (Bank- und Wirtschaftsauskünfte,
etc.) über ihre Kunden, auch vor Vertragsabschluss, einzuholen. Werden MCL Umstände bekannt, die
die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, wird insbesondere ein Scheck nicht eingelöst
oder stellt der Kunde seine Zahlungen ein, so ist MCL berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu
stellen, auch wenn Schecks angenommen wurden. MCL ist außerdem berechtigt, auch hinsichtlich
bereits bestätigter Bestellungen, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, wenn
auf Grund des bisherigen Zahlungsverhaltens des Kunden oder der überdurchschnittlichen Höhe der
Bestellung im Verhältnis zum jeweils bisherigen Geschäftsumfang mit MCL zu befürchten ist, dass
der Kunde den Kaufpreis nicht entsprechend den mit MCL getroffenen Vereinbarungen zahlen wird.
3.8
Verpackungen werden Eigentum des Kunden und von MCL in den Versandkosten gesondert berechnet (vgl.
Ziffer I. 3.3).
3.9
Versandkosten sind abhängig von der Versandart, der Zahlungsart, dem Gewicht und dem Versandziel.
Die Wahl der Versandart erfolgt im Rahmen der zulässigen Möglichkeiten nach bestem Ermessen oder
nach Wunsch des Kunden. Bei Teillieferungen, die durch MCL veranlasst oder angeboten werden,
erfolgen Nachlieferungen versandkostenfrei. Bei speziellen Kundenwünschen zur Aufteilung der
Lieferung, können zusätzlich die Versandkosten für jede Teillieferung berechnet werden.
3.10
Im Falle des Verzuges mit mehr als einer Verbindlichkeit sind die gesamten Forderungen gegen den
Kunden sofort fällig.
4.
Liefer-/Leistungstermine und Fristen
4.1
Soweit nicht anders vereinbart, werden Bestellungen innerhalb von 5 Werktagen nach Bestelleingang
bei MCL, unter Berücksichtigung einer Hersteller-Verfügbarkeitsprüfung, an den Kunden
ausgeliefert. Im Übrigen sind Termine und Fristen für Lieferungen und (Kundendienst-)Leistungen
von MCL sind nur dann verbindlich, wenn sie zwischen den Parteien ausdrücklich als verbindlich
vereinbart worden sind.
4.2
Sollten nach einer Bestellung Verzögerungen über die vereinbarten Liefer-/Leistungstermine oder
Fristen hinaus auftreten oder absehbar sein, so wird der Kunde darüber unverzüglich informiert.
Setzt der Kunde MCL bei Nichteinhaltung der Lieferfristen eine Nachfrist, muss diese angemessen
sein (vgl. Ziffer I. 8.1).
4.3
Ein Beschaffungsrisiko für die Waren übernimmt MCL nicht. Ist der Gegenstand trotz des vorherigen
Abschlusses eines entsprechenden Deckungsgeschäfts durch MCL nicht oder vorübergehend nicht
lieferbar, informiert MCL den Kunden hierüber unverzüglich nach der Bestellung sowie in der
Folgezeit in regelmäßigen Abständen. Bis zur Selbstbelieferung durch den Vorlieferanten ist MCL
von der Leistungspflicht befreit und kann bei fehlender Lieferbarkeit vom Vertrag zurücktreten.
Dies gilt nicht, wenn MCL die Nichtlieferung durch den Vorlieferanten zu vertreten hat. Sollte MCL
zurücktreten wollen, übt sie das Rücktrittsrecht unverzüglich aus. Bereits auf den Kaufpreis
gezahlte Beträge erstattet MCL im Falle des Rücktritts dem Kunden unverzüglich.
Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn MCL die
Nichtlieferung durch den Vorlieferanten zu vertreten hat.
4.4
Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden wegen verspäteter Lieferung oder Leistung, die auf ein
leicht fahrlässiges Verhalten von MCL zurückzuführen sind, beschränken sich für die Zeit des
Verzuges je vollendete Woche auf 0,5%, max. jedoch auf 5% des betreffenden Rechnungswertes. Im
Übrigen gilt Ziff.I.8.
4.5
MCL ist zu Teillieferungen und Teilleistungen dann berechtigt, wenn dies aus Gründen, die MCL
nicht zu vertreten hat, nicht vermeidbar (z.B. in Fällen der Ziffer I. 4.3) ist, es sei denn, die
teilweise Lieferung ist wegen eines funktionellen Zusammenhangs der Artikel oder aus anderen
Gründen erkennbar nicht von Interesse für den Kunden. Die Versandkosten gemäß Ziffern I 3.3 und
3.9 werden dem Kunden in diesen Fällen nur einmal berechnet.
4.6
Sofern auf Wunsch des Kunden ein Lieferauftrag von MCL storniert wird, kann MCL ohne weiteren
Nachweis 15% des Rechnungswertes für das betreffende Produkt als pauschalierte Entschädigung vom
Kunden verlangen. In derartigen Fällen hat der Kunde jedoch die Möglichkeit, nachzuweisen, dass
MCL auf Grund der vom Kunden gewünschten Stornierung des Lieferauftrages entweder überhaupt kein
Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden als die verlangten 15% des Rechnungswertes für das
betreffende Produkt entstanden ist.
4.7
Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt oder anderer von MCL unvorhersehbarer,
unverschuldeter Umstände, z.B. Streik, Aussperrung, Epidemien/Pandemien, etc., auch wenn sie bei
Lieferanten von MCL oder deren Unterlieferanten auftreten, berechtigen MCL die Lieferung bzw.
Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
Hiervon unberührt bleiben die gesetzlichen Ansprüche des Kunden.
4.8
Verzögert sich die Lieferung oder die Durchführung von Leistungen durch Umstände, die der Kunde zu
vertreten hat, so trägt der Kunde die daraus MCL entstandenen Kosten.
5.
Gefahrübergang
Die Gefahr (Sach- und Preisgefahr) geht in jedem Fall auf den Kunden über, sobald die Ware an den
Spediteur, Frachtführer oder an die sonst den Transport ausführende Person übergeben worden ist
oder zwecks Versendung das Lager verlassen hat. Holt der Kunde die Ware in den Räumlichkeiten von
MCL ab, geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Beschädigung mit der
Übergabe der Ware auf den Kunden über. Falls der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert oder ohne
Verschulden von MCL unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf
den Kunden über. Bei einem Mietvertrag trägt der Kunde die Gefahr während des Rücktransports.
6.
Mitwirkungspflichten des Kunden, Datensicherung
6.1
Der Kunde ist verpflichtet, MCL bei der Erfüllung ihrer Vertragspflichten im Rahmen des Zumutbaren
zu unterstützen. Der Kunde benennt MCL eine Kontaktperson, die den Mitarbeitern von MCL zu den
üblichen Geschäftszeiten zur Verfügung steht. Die Kontaktperson ist ermächtigt, alle Erklärungen
im Rahmen der Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistung abzugeben und entsprechende
Erklärungen der MCL entgegenzunehmen.
6.2
Der Kunde ist verpflichtet, MCL zu den vereinbarten Kundendienstterminen freien Zugang zu den
Geräten sowie ungehinderten Zugriff auf die zugehörigen Diagnose-, Anwendungsprogramme,
Dokumentationen, etc. zu gewähren.
6.3
Der Kunde hat nach den Vorgaben von MCL zum vereinbarten Liefertermin die räumlichen, technischen
und sonstigen Aufstellungs- und Anschlussvoraussetzungen zu schaffen, um MCL die Herstellung der
Betriebsbereitschaft zu ermöglichen, sofern MCL zur Installation verpflichtet ist. Schafft der
Kunde die genannten Voraussetzungen nicht, nicht zeitgerecht oder mangelhaft, so hat er MCL den
verursachten Mehraufwand gemäß jeweils aktueller Dienstleistungspreisliste der MCL abzugelten.
Schäden, die allein auf eine schuldhafte Pflicht- oder Obliegenheitsverletzung des Kunden im Sinne
der vorstehenden Ziffern I. 6.1 bis 6.3 zurückzuführen sind, trägt allein der Kunde.
6.4
MCL liefert und installiert die Hardware entsprechend den vereinbarten Spezifikationen und
Leistungsmerkmalen. MCL ist nicht dafür verantwortlich, die gelieferte Hardware im Rahmen der
Aufstellung und der Herbeiführung der Betriebsbereitschaft mit sonstigen Geräten oder Programmen
zu verbinden, es sei denn, dies wird ausdrücklich vereinbart.
6.5
Der Kunde ist verpflichtet, sicherzustellen, dass seine Daten in regelmäßigen Abständen, jedoch
insbesondere vor der Installation von Software und Hardware sowie vor Wartungsarbeiten durch MCL,
ausreichend gesichert werden. Hat der Kunde seine Daten nicht ausreichend gesichert, so haftet MCL
allenfalls für solche Schäden, die nach Nachweis des Kunden auch bei ausreichender Sicherung der
Daten entstanden wäre. Im Übrigen ist der Schadensersatz wegen dem Verlust oder dem
Unbrauchbarwerden von Daten nach Maßgabe von Ziffer I. 8.8 dieser AGB beschränkt.
6.6
Werden Dienstleistungen in den Räumlichkeiten des Kunden durchgeführt, muss der Kunde sofort bei
Übergabe die Unversehrtheit seiner Gegenstände oder Gebäude überprüfen und Beschädigungen
unverzüglich MCL schriftlich mitteilen. MCL haftet nicht für Beschädigungen, die verspätet, also
entgegen der vorstehenden Pflicht gerügt werden.
7. Anfechtung;
Rücktritt
7.1
Bei Schreib-, Druck- und Rechenfehlern in Bezug auf Leistungen, Menge und Nebenleistungen, die auf
der Webseite von MCL dargestellt werden, ist MCL gemäß §§ 119 ff BGB zur Anfechtung berechtigt.
7.2
Treten wesentliche Verschlechterungen in den Vermögensverhältnissen des Kunden ein, die Zweifel an
seiner Zahlungsfähigkeit begründen, ist MCL im Falle der noch nicht vollständigen Zahlung der Ware
bzw. Leistungen berechtigt, ihre Lieferungen und Leistungen zurückzubehalten und dem Kunden eine
angemessene Frist für die Leistung von Vorauszahlungen oder die Stellung von Sicherheiten zu
setzen. Nach Ablauf dieser Frist ist MCL zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Im Übrigen gelten
die Allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen des BGB.
8.
Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche
Unbeschadet spezieller Regelungen zur Gewährleistung und Haftung, gilt in Fällen einer
Pflichtverletzung von MCL folgendes:
8.1
Der Kunde setzt MCL zur Beseitigung eines Mangels oder einer Pflichtverletzung eine angemessene
Nacherfüllungs- bzw. Beseitigungsfrist, die im Regelfall zwei Wochen nicht unterschreiten sollte.
Erst nach erfolglosem Ablauf der Frist kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten bzw. den
Mietvertrag kündigen und/oder Schadensersatz verlangen.
8.2
Unbeschadet der Regelung der Ziffer I. 8.7 kann der Kunde Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher
Aufwendungen nur in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung durch MCL
geltend machen. Entsprechend ist der Schadensersatz statt der Leistung (bei Nichterfüllung, § 280
Abs. 3 in Verbindung mit § 281 BGB), sowie der Verzögerungsschaden (§ 280 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 286 BGB), auf das negative Interesse begrenzt. Schadensersatz wegen nicht oder nicht wie
geschuldet erbrachter Leistungen (§ 282 BGB) ist – unbeschadet der Regelung in Ziffer I. 8.7 – auf
die Höhe des Kaufpreises/Mietzinses begrenzt. Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der
Leistungspflicht (und -möglichkeit) ist ausgeschlossen.
8.3
Das Recht zum Rücktritt bzw. zur Kündigung und der Anspruch auf Schadensersatz an Stelle der
ganzen Leistung bestehen nur bei erheblichen Mängeln.
8.4
Der Kunde hat den eingetretenen Schaden dem Grund und der Höhe nach nachzuweisen. Gleiches trifft
auf die vergeblichen Aufwendungen zu.
8.5
Bei der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (vgl. Ziffer I. 8.7) ist die Haftung zudem
auf typischer Weise vorhersehbare Schäden sowie einen typischer Weise vorhersehbaren
Schadensumfang begrenzt; die Haftung für mittelbare Schäden, insbesondere Mangelfolgeschäden (z.
B. Produktionsausfall oder sonstige Ausfallkosten) und entgangener Gewinn, ist in diesem Fall
ausgeschlossen.
8.6
Die Lieferung von Hard- und Software und die Erbringung von Dienstleistungen sind grundsätzlich
nicht als Einheit zu betrachten. Mängel im Sinne von Ziffer II. 2.1 und III. 5. in einem Bereich
berechtigen den Kunden nicht zur Geltendmachung von Mängel- und Schadensersatzansprüche in einem
anderen Bereich, es sei denn, ein untrennbarer Zusammenhang wurde zuvor zwischen MCL und dem
Kunden schriftlich vereinbart oder eine getrennte Verwendung eines Teils kann von dem Kunden
vernünftigerweise nicht erwartet werden. Die Vorschriften über Mängel- und Schadensersatzansprüche
in Hinblick auf das mangelhafte Produkt oder die mangelhafte Dienstleistung selbst bleiben hiervon
unberührt.
8.7
Die unter Ziffern I. 8.1 bis 8.6 aufgeführten Gewährleistungs- und Haftungsbeschränkungen gelten
nicht, soweit eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist, die auf einer
mindestens fahrlässigen Pflichtverletzung von MCL oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht oder bei
Nichteinhaltung von Beschaffenheitsgarantien, in Fällen des Produkthaftungsgesetzes sowie für
Schäden aufgrund der grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung vertragswesentlicher
Pflichten, das heißt solcher vertraglicher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner
regelmäßig vertrauen darf, und deren Verletzung auf der anderen Seite die Erreichung des
Vertragszwecks gefährdet.
8.8
Bei einem von MCL verschuldeten Datenverlust haftet MCL der Höhe nach begrenzt auf die Kosten, die
bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Sicherung der Daten durch den Kunden entstanden wären,
insbesondere die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Kunden zu erstellenden
Sicherheitskopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß
erfolgten Sicherung der Daten verloren gegangen wären.
8.9
Ist der Kunde für Umstände, die ihn zum Rücktritt bzw. zur Kündigung berechtigen würden, allein
oder überwiegend verantwortlich, oder ist der zum Rücktritt bzw. zur Kündigung berechtigende
Umstand während des Annahmeverzugs des Kunden eingetreten, ist der Rücktritt bzw. die Kündigung
ausgeschlossen.
8.10
MCL kann in Fällen nicht selbst hergestellte Produkte die von Seiten der MCL gegen den Hersteller
bestehenden Schadensersatzansprüche an den Kunden abtreten und ihn bezüglich der
Schadensersatzansprüche zunächst an den Hersteller verweisen. MCL wird den Kunden hierbei nach
bestem Vermögen unterstützen. In diesem Fall haftet MCL nur für Schäden, wenn und soweit der Kunde
den Hersteller wegen der an ihn abgetretenen Schadensersatzansprüche der MCL gerichtlich erfolglos
in Anspruch genommen hat.
9.
Weiterverkaufsbeschränkungen
9.1
HP und HPE Produkte
9.1.1
Der Weiterverkauf von HP/HPE-Produkten außerhalb der Europäischen Union/EFTA, unabhängig davon, ob
es sich dabei um neue oder Renew HP/HPE-Produkte handelt, ist nicht zulässig.
9.1.2
MCL behält sich das Recht vor, den Kunden nicht bzw. nicht weiter zu beliefern, falls MCL Kenntnis
darüber erlangt, dass die bei MCL bestellten HP/HPE-Produkte durch den Kunden außerhalb der
Europäischen Union/EFTA weiterverkauft werden oder ein solcher Weiterverkauf von dem Kunden
beabsichtigt wird.
9.2
Lenovo Produkte
9.2.1
Der Weiterverkauf von Lenovo Produkten außerhalb der EEA Länder sowie Andorra, Liechtenstein,
Monaco, San Marino, die Schweiz und Vatikan Staat, ist nicht zulässig.
9.2.2
MCL behält sich das Recht vor, den Kunden nicht bzw. nicht weiter zu beliefern, falls MCL Kenntnis
darüber erlangt, dass die bei MCL bestellten Lenovo-Produkte durch den Kunden außerhalb der EEA
Länder sowie Andorra, Liechtenstein, Monaco, San Marino, die Schweiz und der Vatikan Staat
weiterverkauft werden oder ein solcher Weiterverkauf von dem Kunden beabsichtigt wird.
10.
Abwerbeverbot
Der Kunde verpflichtet sich, im Fall von Dienst- und Werkvertragsverhältnissen mit MCL während der
Vertragsdauer sowie während eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Zusammenarbeit mit
MCL, mit Mitarbeitern von MCL weder ein Dienst- noch ein Arbeitsverhältnis zu begründen. Verstößt
der Kunde gegen diese Verpflichtung, so ist er zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens
verpflichtet.
11.
Datenschutz und Geheimhaltung
11.1
Der Kunde ermächtigt MCL und ist damit einverstanden, die im Zusammenhang mit der
Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Kunden im Sinne der Datenschutzgesetze zu
verarbeiten, zu speichern und auszuwerten.
11.2
MCL speichert und verwendet die persönlichen Daten des Kunden zur Abwicklung der Aufträge und
evtl. Reklamationen. Ferner ist MCL berechtigt, die E-Mail-Adresse des Kunden für
Informations-Schreiben zu den Aufträgen und mit Einwilligung des Kunden für E-Mail-Werbung zu
nutzen.
11.3
MCL gibt keine personenbezogenen Kundendaten an Dritte weiter. Ausgenommen hiervon sind
Dienstleistungspartner, die zur Bestellabwicklung die Übermittlung von Daten erfordern. In diesen
Fällen beschränkt sich der Umfang der übermittelten Daten jedoch auf das erforderliche Minimum.
11.4
Der Kunde hat ein Recht auf Auskunft sowie ein Recht auf Berichtigung, Sperrung und Löschung
seiner gespeicherten Daten. Von der Löschung oder Kündigung ausgenommen sind Daten für
Abrechnungs- und buchhalterische Zwecke. Ausführliche Informationen zum Datenschutz stehen dem
Kunden auf der Webseite von MCL unter dem Menüpunkt
Datenschutz
jederzeit zur Verfügung.
11.5
Der Kunde verpflichtet sich, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung erlangten
Kenntnisse – soweit es sich um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse und insbesondere um
Informationen oder Unterlagen handelt, die ausdrücklich als vertraulich bezeichnet wurden
(nachfolgend als „vertrauliche Informationen“ bezeichnet - auch über das Vertragsende hinaus
vertraulich zu behandeln, Dritten nicht offenbaren und nur für die Zwecke der Durchführung des
Vertrages zu verwenden. Zu den Betriebsgeheimnissen von MCL gehören auch Einzelheiten des
Vertragsinhaltes.
11.6
Der Kunde wird vertrauliche Informationen im Sinne der Ziffer I. 11.5 Mitarbeitern nur zugänglich
machen, soweit dies zur Durchführung des Vertrages bzw. zur Ausübung der ihm eingeräumten
Nutzungsbefugnisse erforderlich ist. Er wird alle Personen, denen er Zugang zu vertraulichen
Informationen gewährt, über die Pflicht zur Geheimhaltung belehren und diese Personen schriftlich
zur Geheimhaltung nach Maßgabe der Ziffern I. 11.5 und 11.6 verpflichten.
12.
Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter
12.1
Der Kunde ist verpflichtet, MCL unverzüglich schriftlich zu unterrichten, falls er auf eventuelle
Verletzungen von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten durch ein von MCL geliefertes Produkt
aufmerksam wird.
12.2
MCL wird den Kunden bei der Verletzung von deutschen gewerblichen Schutzrechten (z.B. Patente,
Gebrauchs- und Geschmacksmuster) oder Urheberrechten wegen des Gebrauchs eines von MCL gelieferten
Produktes von (Schadensersatz-) Ansprüchen des Schutzrechtsinhabers freistellen.
12.3
MCL wird dem Kunden darüber hinaus grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch des Produktes
verschaffen. Falls das zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen möglich sein sollte, wird MCL
nach eigener Wahl das Produkt entweder derart ändern oder ersetzen, dass das Schutzrecht nicht
verletzt wird oder das Produkt zurücknehmen und den an MCL entrichteten Kaufpreis abzüglich eines
das Alter des Produktes berücksichtigten Betrages oder den Mietpreis erstatten.
12.4
Die vorgenannten Verpflichtungen von MCL bestehen nur, wenn und soweit der Kunde MCL unverzüglich
über die gegen ihn gerichtete Ansprüche unterrichtet, MCL alle Abwehrmaßnahmen einschließlich
außergerichtlicher Regelungen vorbehalten und die Schutzrechtsverletzung nicht von dem Kunden
dadurch verursacht wurde, dass ein von MCL geliefertes Produkt geändert, in einer nicht in den
Herstellerpublikationen beschriebenen Weise verwendet oder mit nicht von MCL gelieferten Produkten
eingesetzt wird.
12.5
Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen schuldhaften Verhaltens von MCL bleiben von den
Regelungen der Ziffern I. 12.1 bis 12.4 nach Maßgabe der Ziffer I. 8. unberührt.
13.
Software-Nutzungsrechte
13.1
Soweit nicht anders vereinbart, wird dem Kunden an Software, Fremdsoftware (d.h. Software, die von
einem unabhängigen Software-Lieferanten entwickelt wurde) und den jeweils dazugehörigen
Dokumentationen, deren Ergänzungen und sonstigen Unterlagen ein nicht-ausschließliches
übertragbares Nutzungsrecht zu dem für die Vertragszwecke erforderlichen Gebrauch auf einem
Computersystem eingeräumt. Dies umfasst insbesondere das Recht zur Vervielfältigung der Software.
Alle weiteren Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien und
nachträglichen Ergänzungen bleiben bei MCL bzw. dem Software-Lieferanten). Der Kunde darf –
abgesehen von den Ausnahmen nach Ziffer I. 13.2 – die Software ansonsten ohne MCLs vorherige
schriftliche Zustimmung nicht nutzen, insbesondere weder ganz noch teilweise vervielfältigen,
öffentlich zugänglich machen, vermieten, bearbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den
Quellcode umwandeln.
13.2
Unberührt bleiben gesetzliche Ausnahmen, wie z.B. gemäß §§ 69d Abs. 1 und Abs. 2 UrhG. Unbeschadet
der vorstehenden Ziffer 13. 1 kann der Kunde das Funktionieren der Software beobachten,
untersuchen oder testen, um die der Software zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln,
wenn dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, übertragen oder Speichern der Software
geschieht, zu denen er vertraglich berechtigt ist. Einer gesonderten Zustimmung von MCL bedürfen
auch solche Handlungen nicht, die unerlässlich sind, um die erforderlichen Informationen zur
Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen
Programmen zu erhalten und wenn diese Informationen dem Kunden nicht ohne weiteres zugänglich
sind. Diese Handlungen müssen auf die Teile des ursprünglichen Programms, die zur Herstellung der
Interoperabilität notwendig sind, beschränkt sein; die daraus gewonnenen Informationen dürfen zu
keinem anderen Zweck verwendet und nicht an Dritte weitergegeben werden (vgl. § 69 e UrhG). Für
die Mitteilung der Informationen kann MCL eine angemessene Vergütung verlangen. Der Kunde hat
sicherzustellen, dass die Software und Dokumentationen ohne MCLs vorherige schriftliche Zustimmung
Dritten nicht zugänglich sind. Kopien dürfen grundsätzlich nur für Archivzwecke, zur
Datensicherung im erforderlichen Umfang (vgl. § 69d Abs. 2 UrhG) und zur Fehlersuche angefertigt
werden.
13.3
Die Überlassung von Quellprogrammen bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Sofern die
Originale einen auf Urheberrechtsschutz hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser Vermerk vom Kunden
anzubringen. Soweit nichts anders vereinbart wird, gilt das Nutzungsrecht jeweils mit
Auftragsbestätigung und Lieferung der Software, Dokumentationen und der nachträglichen Ergänzungen
als erteilt.
14.
Ausfuhrbestimmungen
Der Kunde wird für den Fall des (Re-)Exports der von MCL gelieferten Produkte die entsprechenden
deutschen und spezifischen ausländischen Bestimmungen beachten und seine Kunden darauf hinweisen,
dass im Falle des (Re-) Exports deutsche und spezifischer ausländische Ausfuhr- bzw.
Einfuhrbestimmungen gelten. Verstößt der Kunde gegen irgendeine Ausfuhrkontrollbestimmung, haftet
er gegenüber MCL unbeschränkt.
15.
Aufrechnungsverbot, Zurückbehaltungsrecht
Der Kunde ist mit außerhalb des Synallagmas, d.h. außerhalb des Gegenseitigkeitsverhältnisses von
Leistungen und Gegenleistung, stehenden Forderungen nicht zur Aufrechnung berechtigt. Das
Aufrechnungsverbot gilt nicht, wenn die Gegenforderungen von MCL nicht bestritten, rechtskräftig
festgestellt, oder zur Entscheidung reif sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nicht
geltend machen, es sei denn, es liegt eine der vorgenannten Ausnahmen vor.
16.
Leistungserbringung im Rahmen der MCL Group
Die MCL Group besteht neben MCL aus weiteren Unternehmen, die mit unterschiedlichem Background und
Kernkompetenzen alle Bereiche der IT-Planung, der IT-Implementierung und des IT-Betrieb abdecken.
Um für den Kunden die Leistungen bestmöglich im Team erbringen zu können, behält sich MCL vor, die
geschuldeten Leistungen auch durch andere Mitglieder der MCL Group erbringen zu lassen, es sei
denn, der Kunde erhebt hiergegen begründete Einwände. Nähere Informationen zu den einzelnen
Unternehmen der MCL Group und ihrer Leistungen sind unter:
/l/mcl-group
abrufbar.
17.
Sonstiges
17.1
Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag ohne vorherige Einwilligung von
MCL an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht im Falle von Geldforderungen des Kunden gegenüber MCL.
17.2
Der Kunde kann die aus dem Vertrag resultierenden Pflichten nur mit schriftlicher Zustimmung von
MCL an Dritte übertragen. Gegen Ansprüche von MCL kann der Kunde nur dann aufrechnen oder ein
Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten, zur
Entscheidung reif oder rechtskräftig ist.
17.3
Der Kunde ist berechtigt, Transport-Verpackungen an MCL zurückzugeben. Das Verpackungsmaterial
muss sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlichen Verpackungsmaterialien sortiert
sein. Andernfalls ist MCL berechtigt, vom Kunden die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu
verlangen.
II. Besondere Bedingungen für Kaufverträge
Zusätzlich zu den allgemeinen Bedingungen unter I. gelten für Kaufverträge die nachfolgenden
Bedingungen.
1.
Online Bestellung
1.1
Vornahme der Online Bestellung. Der Kunde kann eine Online Bestellung vornehmen, indem er sich
zunächst registriert. Anschließend kann der Kunde Waren auswählen, indem er diese durch Klicken in
einen Warenkorb legt. Alle Eingaben werden nach dem Anklicken des Bestellbuttons noch einmal in
einem Bestätigungsfenster angezeigt und können dort korrigiert werden. Durch Anklicken des Buttons
"Bestellung abschicken" kann der Kunde das Bestellformular anschließend an MCL versenden.
1.2
Pflichten des Online-Kunden. Der Kunde ist bei der Registrierung verpflichtet, vollständige und
wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Sofern sich Daten des Kunden ändern, insbesondere Name,
Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Bankverbindung, ist der Kunde verpflichtet, MCL diese
Änderung unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt der Kunde diese Information oder gibt er von
vornherein falsche Daten an, insbesondere eine falsche E-Mail-Adresse, so kann MCL, soweit ein
Vertrag zustande gekommen ist, vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt wird schriftlich oder in
Textform (E-Mail) erklärt. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm angegebene
E-Mail-Adresse ab dem Zeitpunkt der Angabe erreichbar ist, und nicht auf Grund von Weiterleitung,
Stilllegung oder Überfüllung des E-Mail-Kontos ein Empfang von E-Mail-Nachrichten ausgeschlossen
ist. Der Kunde ist für den Schutz der ihm von MCL zur Verfügung gestellten Zugangsdaten
verantwortlich. Die Zugangsdaten sind geheim zu halten und dürfen vorbehaltlich einer
schriftlichen Zustimmung von Seiten der der MCL Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Stellt
der Kunde fest oder hegt er den Verdacht, dass seine Zugangsdaten von Dritten genutzt werden, ist
er zu deren unverzüglichen Änderung oder, falls ihm dies nicht möglich ist, zur unverzüglichen
Unterrichtung von MCL verpflichtet. Bei begründetem Verdacht auf Missbrauch der Zugangsdaten,
insbesondere, wenn dieser von dem Kunden angezeigt wurde, ist MCL zur sofortigen Sperrung des
Zugangs berechtigt. über die Sperrung wird MCL den Kunden umgehend informieren. MCL haftet nicht
für Schäden, die dem Kunden durch Missbrauch oder Verlust der Zugangsdaten entstehen. Ziffer I.
8.7 gilt in diesen Fällen entsprechend.
1.3
Zustandekommen des Kaufvertrages. Die Präsentation der Waren im Internet stellt noch kein
verbindliches Kaufangebot von MCL dar (vgl. auch Ziffer I. 2.2 dieser AGB). Eine etwaige
Bestätigung, dass die Bestellung des Kunden eingegangen ist, sowie etwaige darin enthaltene
Informationen zu Waren und Preisen stellt ebenfalls noch keine Annahme dar (so genannte
„Eingangsbestätigung“). Erst der Versand der formellen Auftragsbestätigung mit dem Titel
„Auftragsbestätigung“ führt zum Zustandekommen des Kaufvertrags.
1.4
Speicherung des Vertragstextes. Der Vertragstext wird bei MCL nicht gespeichert und kann nach
Abschluss des Bestellvorgangs nicht mehr abgerufen werden. Der Kunde kann die Bestelldaten jedoch
unmittelbar nach dem Abschicken ausdrucken.
2.
Eigentumsvorbehalt
2.1
MCL behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zur vollständigen Bezahlung des
Kaufpreises und bis zu Erfüllung aller, auch künftiger (Saldo-) Forderungen (so genannte
Kontokorrent-Saldoforderungen) vor. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware in seinem Besitz
pfleglich zu behandeln. Jede Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für MCL. Bei Einbau
in fremde Waren durch den Kunden wird MCL Miteigentümer der neu entstandenen Produkte im
Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den mitverwendeten fremden Waren. Die so entstandenen
Produkte gelten als Vorbehaltswaren von MCL. Der Kunde ist, sofern er seinen
Zahlungsverpflichtungen gegenüber MCL nicht nachkommt, zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware -
nur unter Eigentumsvorbehalt - berechtigt. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder
Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware, sind unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf die
Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum von MCL hinweisen und MCL unverzüglich
benachrichtigen. Der Kunde tritt an MCL schon jetzt sicherungshalber alle ihm aus der
Weiterveräußerung/Weitervermietung der Vorbehaltsware und der Geschäftsbeziehung zu seinen
Abnehmern im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung /Weitervermietung der Vorbehaltsware
zustehenden Forderungen mit Nebenrechten und Surrogate in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware ab.
2.2
Der Kunde ist ermächtigt und verpflichtet, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Kommt der
Kunde in Zahlungsverzug, ist MCL jederzeit berechtigt, die Einzugsermächtigung zu widerrufen und
den Abnehmern des Kunden die Abtretung anzuzeigen sowie die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder
gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. Der Kunde
ist verpflichtet, die für den Einzug der Forderungen notwendigen Angaben MCL mitzuteilen und die
dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen. In der Zurücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware durch
MCL liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor. MCL wird die Sicherheiten auf Wunsch des Kunden insoweit
freigeben, als ihr Wert alle zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
3.
Mängelansprüche
3.1
Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Vertragsgegenstände bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte
Beschaffenheit aufweisen oder sich nicht zur vertraglich vereinbarten Verwendung eignen. Die
Beschaffenheit der Ware wird in der Produktbeschreibung von MCL beschrieben. öffentliche
Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung durch MCL stellen ohne entsprechende Vereinbarung der
Parteien keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn
dem Kunden die für die vertragliche Verwendung erforderlichen Rechte nicht wirksam eingeräumt
werden. Unwesentliche Abweichungen von Farbe, Abmessungen und/oder anderer Qualität- und
Leistungsmerkmalen der Ware begründen keinerlei Ansprüche des Kunden.
3.2
Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach Ablieferung zu untersuchen und
bestehende Mängel MCL unverzüglich mitzuteilen.
3.3
Bei der Anlieferung erkennbare Transportschäden oder Fehlmengen sind auf der Empfangsbescheinigung
des Logistikers zu vermerken und MCL unverzüglich mitzuteilen.
3.4
Mängel, die verspätet, also entgegen der vorstehenden Pflicht nicht unverzüglich gerügt wurden,
werden von MCL nicht berücksichtigt und sind von der Haftung ausgeschlossen. Mängelrügen werden
als solche nur dann von MCL anerkannt, wenn sie schriftlich oder in elektronischer Form (z.B.
E-Mail) mitgeteilt wurden. Rügen, die gegenüber Außendienstmitarbeitern oder Transporteuren oder
sonstigen Dritten gegenüber geltend gemacht werden, stellen keine form- und fristgerechte Rüge
dar. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 377 HGB zur Rügeobliegenheit.
3.5
Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an MCL kann nur mit vorherigem
Einverständnis erfolgen. Rücksendungen, die ohne vorheriges Einverständnis von MCL erfolgen,
müssen von MCL nicht angenommen werden. In diesem Fall trägt der Kunde die Kosten der
Rücksendung.
3.6
Für den Fall, dass auf Grund einer berechtigten Mangelrüge eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung
erfolgt, gelten die Bestimmungen über die Lieferung entsprechend. Wird ein Mangel festgestellt und
durch wirksame Mängelrüge MCL mitgeteilt, verpflichtet sich MCL im Rahmen einer Nacherfüllung
mangelhafte Produkte nach eigener Wahl auszutauschen oder zu reparieren. Software-Fehler, welche
die bestimmungsgemäße Nutzung nicht nur unerheblich beeinträchtigen, werden nach Wahl von MCL je
nach Bedeutung des Mangels, entweder durch die Lieferung einer verbesserten Software-Version oder
durch Hinweise zur Beseitigung oder zur Umgehung der Auswirkung des Mangels beseitigt. Darüber
hinaus hat MCL das Recht, bei Fehlschlag eines Nacherfüllungsversuches zwei neuerliche
Nacherfüllungen, wiederum nach eigener Wahl, vorzunehmen. Erst wenn auch die dritte Nacherfüllung
fehlschlägt, steht dem Kunden das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu
mindern. MCL kann sich jedoch auf einen weiteren Nacherfüllungsversuch im Sinne der vorstehenden
Sätze dann nicht berufen, wenn dem Kunden ein weiterer Nacherfüllungsversuch im Einzelfall
unzumutbar ist.
3.7
Beim Kauf von Neuware verjähren Mängelansprüche 12 Monate ab Übergabe der Sache. Dies gilt
entsprechend auch für gebrauchte Ware, die von MCL als „Renew“ gekennzeichnet ist. Die Ausnahmen
der Ziffer I. 8.7 gelten entsprechend. Unberührt bleiben im Falle von Neuware die gesetzlichen
Regressansprüche bzw. Verjährungsregelungen der §§ 445a und 445b BGB.
3.8
Dem Kunden stehen keine Ansprüche wegen Mängeln zu, sofern ein etwaiger Mangel darauf beruht, dass
der Kunde oder ein Dritter ohne Zustimmung von MCL, oder ohne sonst im Wege der Selbstvornahme
hierzu berechtigt zu sein, Produkte verändert, unsachgemäß benutzt oder repariert hat oder
Produkte nicht den Herstellerrichtlinien gemäß installiert, betrieben und gepflegt hat.
3.9
Die Abwicklung von unberechtigten Mängelansprüchen erfolgt vorbehaltlich einer Nachbelastung der
MCL dadurch entstandenen Aufwendungen.
3.10
Für gebrauchte Ware, die im Zeitpunkt des Verkaufs nicht älter als zwei Jahre ist oder als
neuwertig bezeichnet wird, gilt, dass die Gewährleistung auf die Nacherfüllung (Nachbesserung oder
Ersatzlieferung) beschränkt ist und die Gewährleistungsfrist 12 Monate ab Übergabe der Sache
beträgt. Im Übrigen ist bei gebrauchten Gütern, insbesondere bei älteren Waren die Haftung für
Mängel ausgeschlossen, sofern nicht bei Vertragsschluss ausdrücklich anders vereinbart. Sowohl der
vorgenannte Haftungsausschluss wie auch die Gewährleistungsbeschränkungen gelten nicht in den
Fällen der Ziffer I. 8.7 dieser AGB.
3.11
MCL kann für nicht selbst hergestellte Produkte, die gegen den Hersteller bestehenden
Mängelansprüche an den Kunden abtreten und ihn bezüglich der Mängelansprüche an den Hersteller
verweisen. MCL wird den Kunden hierbei nach bestem Vermögen unterstützen. In diesem Fall haftet
MCL nur für Mängel, wenn der Kunde den Hersteller wegen der an ihn abgetretenen Mängelansprüche
gerichtlich erfolglos in Anspruch genommen hat.
III. Besondere Bedingungen für Mietverträge
Zusätzlich zu den allgemeinen Bestimmungen unter I. gelten für Mietverträge die nachfolgenden Bedingungen:
1.
Nutzungsüberlassung/ Mietzins
1.1
Gegenstand des mit dem Kunden geschlossenen Mietvertrages ist die zeitlich begrenzte, entgeltliche
Nutzungsüberlassung der bezeichneten Produkte/Geräte/Zusatzeinrichtungen in gebrauchsfähigen, aber
nicht zwingend fabrikneuen Zustand.
1.2
Die Miete umfasst die Vergütung für die Überlassung der Mietsache sowie für deren Instandhaltung
und Instandsetzung in vertragsgemäßem Zustand, der dem Zustand zum Zeitpunkt der Feststellung der
Betriebsbereitschaft entspricht. Je nach Vertragsgestaltung erbringt MCL neben der Überlassung der
Hardware auf Zeit weitere Dienstleistungen.
2.
Mietdauer
2.1
Der Vertrag wird für die vereinbarte Dauer oder auf unbestimmte Zeit geschlossen.
2.2
Soweit eine Vertragslaufzeit nicht vereinbart wurde, gilt der Vertrag auf unbestimmte Zeit
geschlossen. In einem solchen Fall kann das Mietverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
2.3
Von den vorstehenden Bestimmungen unberührt bleibt das Recht beider Parteien, den Vertrag aus
wichtigem Grunde fristlos zu kündigen.
3.
Zahlungsverzug und Vertragsauflösung
Verweigert der Mieter trotz Fristsetzung schuldhaft die Durchführung des Mietvertrages, so ist MCL
berechtigt, Schadensersatz in Höhe der Miete für die Mindestmietdauer zu fordern, sofern der
Mieter MCL nicht einen geringeren Schaden nachweist. Etwaige ersparte Aufwendungen oder
anderweitige Vorteile aus der Nichtdurchführung des Mietvertrages hat sich MCL anzurechnen.
Befindet sich der Mieter mit mindestens 1,5 Monatsentgelten in Zahlungsverzug, hat MCL das Recht
auf Kündigung. Weiterhin ist MCL im Fall der Kündigung berechtigt, Schadensersatz in Höhe der
Hälfte der restlichen Mieten bis zum Ablauf des Vertrages (Restmieten) geltend zu machen, sofern
der Mieter MCL nicht einen geringeren Schaden nachweist. Ziffer 3 Satz 2 gilt entsprechend.
4.
Mängelansprüche
4.1
Ein Sachmangel der Mietsache liegt vor, wenn der tatsächliche Zustand der Mietsache nachteilig von
dem vertraglich Vorausgesetzten abweicht. Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn dem Kunden die für die
vertragliche Verwendung erforderlichen Rechte nicht wirksam eingeräumt werden.
4.2
Störungen und Schäden an den Geräten sind MCL unverzüglich zu melden.
4.3
Bei einer lediglich unerheblichen Abweichung des Zustands bzw. der Tauglichkeit des
Mietgegenstands von dem vertragsgemäßen Zustand bzw. Tauglichkeit der Mietsache bestehen keine
Mängelansprüche. Ebenso sind Ansprüche wegen solcher Mängel ausgeschlossen, soweit die
Abweichungen von der vertragsgemäßen Beschaffenheit auf unsachgemäßer Nutzung oder der Verwendung
der Mietsache unter nicht vereinbarten Einsatzbedingungen beruhen. Das gleiche gilt für solche
Abweichungen, die auf Grund besonderer äußerer und von MCL nicht verschuldeter Einflüsse
entstehen, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind.
4.4
Die verschuldensunabhängige Haftung von MCL nach § 536 a Abs. 1 BGB wegen Mängeln, die bereits zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden waren, ist ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die
Haftungsbeschränkungen der Ziffer I. 8. dieser AGB entsprechend.
4.5
Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen (z.B. wegen Ersatzvornahme gemäß § 536a Abs. 2
BGB) oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in drei Monaten nach Beendigung
des Mietverhältnisses. Ansprüche aus § 536a Abs. 1 BGB verjähren innerhalb eines Jahres ab
Entstehung und Kenntnis des Mieters vom Mangel. Die vorgenannten Verkürzungen der Verjährung
gelten nicht in Fällen der Ziffer I. 8.7.
4.6
Der Kunde hat MCL, soweit erforderlich und zumutbar, bei der Beseitigung von Mängeln zu
unterstützen und ihm insbesondere ggf. Zugang per Online-Fernzugriff oder den Zugang zu
Räumlichkeiten zu ermöglichen.
4.7
Gewährleistungsansprüche entfallen, wenn der Mangel auf einer unsachgemäßen Nutzung beruht, der
Kunde von MCL nicht genehmigte Zubehörteile verwendet, Arbeiten an den Geräten durch Personal
durchführen lässt, welches nicht von MCL autorisiert ist, die Geräte ohne vorherige Zustimmung von
MCL an einem anderen als den vereinbarten Aufstellungsort verbracht wurden oder die Mietsache
unter nicht vereinbarten Einsatzbedingungen verwendet wurde. Dies gilt nicht, wenn der von dem
Kunden geltend gemachte Mangel nicht auf vorgenannte Umstände zurück zu führen ist.
4.8
Die Behebung von Mängeln erfolgt durch kostenfreie Nachbesserung bzw. Reparatur der Mietsache.
Hierzu ist MCL ein angemessener Zeitraum einzuräumen. MCL ist berechtigt, die Mietsache oder
einzelne Bestandteile der Mietsache zum Zwecke der Mängelbeseitigung auszutauschen.
4.9
Eine außerordentliche Kündigung des Kunden gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB wegen
Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn MCL erfolglos eine
angemessene Frist zur Mängelbeseitigung eingeräumt wurde.
4.10
Die Rechte des Kunden sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne vorherige Zustimmung von MCL die
Beseitigung des Mangels an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt. Die Rechte des Kunden
wegen Mängeln bleiben unberührt, sofern der Kunde zur Vornahme von Änderungen, insbesondere im
Rahmen der Ausübung des Selbstvornahmerechts gemäß § 536 a Abs. 2 BGB berechtigt ist und diese
fachgerecht ausführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden.
4.11
Die Ansprüche wegen eines Mangels der Mietsache verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt
dabei mit Ablieferung der Mietsache beim Kunden. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt in
Fällen der Ziffer I. 8.7.
5.
Rückgabe des Mietgegenstandes
5.1
Bei Beendigung des Mietvertragsverhältnisses hat der Kunde MCL die Mietsache in einem dem
vertragsgemäßen Gebrauch entsprechenden Zustand vollständig an MCL zurück zu geben. Der Kunde
trägt die Kosten für den Rücktransport, für den Abbau der Geräte, für deren Verpackung sowie das
Risiko der Beschädigung, des Verlustes oder des Untergangs der Mietsache während des
Rücktransports.
5.2
Bei der Rückgabe eventuell vorhandene Beschädigungen der Mietsache werden in einem Protokoll
festgehalten. Der Kunde hat die Kosten für die Wiederherstellung der beschädigten Mietsache zu
ersetzen, es sei denn, diese ist noch vom Umfang und Grenzen eines vertragsmäßigen Gebrauchs
umfasst oder die Beschädigung ist auf ein von MCL zu vertretendes Verhalten zurück zu führen.
5.3
Falls der Kunde die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses trotz erfolgter Aufforderung
mit Fristsetzung durch MCL nicht zurückgibt, ist MCL berechtigt, für den über die Vertragsdauer
hinausgehenden Zeitraum ein Nutzungsentgelt in Höhe des zuvor vereinbarten Mietzinses zu
verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren oder weitergehenden Schadens durch MCL ist hierdurch
nicht ausgeschlossen. Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass MCL kein oder ein
geringerer Schaden als der vorgenannte pauschalierte Schaden entstanden ist.
6.
Haftung des Mieters
6.1
Der Mieter haftet für alle Schäden, die aus dem nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache
entstehen, insbesondere für die schuldhafte Beschädigung oder den Untergang der Mietsache, sowie
für solche Schäden, die schuldhaft durch einen Eingriff oder eine Veränderung der Mietsache
hervorgerufen werden.
6.2
Bei einem Totalschaden oder dem Untergang der Mietsache ist vom Mieter der Marktwert des Gerätes
zu ersetzen. Beruht der Schaden auf einem Verschulden Dritter, ist der Mieter verpflichtet, alle
gegen den Dritten bestehenden Schadensersatzansprüche, soweit sie dem Vermieter nicht unmittelbar
zustehen, an MCL abzutreten.
IV. Besondere Bedingungen für Serviceverträge
1.
Umfang der Leistung
MCL erbringt Wartungs- und Serviceleistungen an bestimmten, von MCL gelieferten Hard- und
Softwareprodukten. Der Umfang der Leistung ergibt sich aus dem jeweiligen Serviceverträgen mit dem
Kunden. Soweit nicht anders vereinbart, gelten für die Serviceverträge zusätzlich die folgenden
besonderen Bedingungen:
2.
Mitwirkung des Kunden
2.1
Vor Inanspruchnahme der Hotline hat der Kunde zur Fehlererkennung die Hard- bzw.
Softwaredokumentation zu beachten. Das gefundene Ergebnis ist MCL auf Anfrage mitzuteilen.
2.2
Der Kunde hält für den Service auf seine Kosten alle erforderlichen technischen Einrichtungen
sowie Telefon- und Übertragungsleitungen zur Verfügung und gewährt Zugang zu den zu wartenden
Geräten.
2.3
Der Kunde ist zur Mitwirkung verpflichtet, damit die Vertragsleistungen wie vereinbart erbracht
werden können. Hierzu gehört insbesondere die Benennung eines in Bezug auf die IT weisungsbefugten
und sachkundigen Ansprechpartners.
2.4
Standortveränderungen oder Änderungen der Konfiguration der Hardware teilt der Kunde MCL
unverzüglich mit.
2.5
Der Kunde wird Änderungen oder Arbeiten an der Hard- und Software nicht selbst vornehmen oder
durch Dritte vornehmen lassen. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass durch unautorisierte
Änderungen oder Arbeiten die Wartung erschwert oder unmöglich werden kann. Mehraufwände werden vom
Dienstleister in Rechnung gestellt. Die Pflicht zur Zahlung der vereinbarten Vergütung entfällt in
diesen Fällen nicht.
2.6
Der Kunde wird seinen Datenbestand regelmäßig nach dem Stand der Technik sichern (vgl. Punkt I.
6.5 dieser AGB).
3. Serviceentgelte, Fälligkeit, Anpassung der Serviceentgelte
3.1
Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sich die Serviceentgelte netto zzgl. Umsatzsteuer. Die
Serviceentgelte lassen sich dem jeweiligen Servicevertrag entnehmen.
3.2
Soweit nicht anders vereinbart, sind die Serviceentgelte jeweils vierteljährlich im Voraus zu
zahlen und werden mit Zugang der Rechnung fällig.
3.3
MCL behält sich vor, nach Ablauf der ersten Vertragsperiode die Serviceentgelte im Sinne der
Anpassung an die allgemeine Preisentwicklung anzupassen, insbesondere wenn sich die Preise für
Vorleistungen erhöhen oder ermäßigen, die zur Erbringung der nach dem Vertrag geschuldeten
Leistungen von MCL notwendig sind. Anpassungen der Serviceentgelte werden dem Kunden mit einer
Frist mindestens vier (4) Monaten vor ihrem Wirksamwerden in schriftlicher oder elektronischer
Form (E-Mail) mitgeteilt. Dem Kunden steht innerhalb einer Frist von sechs (6) Wochen nach Zugang
der Mitteilung das Recht zu, der Preisanpassung zu widersprechen. Widerspricht der Kunde nicht
fristgerecht, gilt die Preisanpassung als wirksam vereinbart. Widerspricht der Kunde fristgerecht,
hat MCL das Recht, den Vertrag mit Wirkung zum Zeitpunkt der Preisanpassung, mindestens jedoch mit
einer Frist von vier (4) Wochen, zu kündigen. Der Kunde wird in der Mitteilung über die
Preisanpassung auf die Fristen zum Widerspruch und die Folgen der Säumnis dieser Frist
ausdrücklich hingewiesen.
4.
Ankündigung von Wartungsarbeiten
Wartungsarbeiten können dazu führen, dass die Nutzung der Hard- oder Software des Kunden teilweise
oder insgesamt vorübergehend eingestellt und eingeschränkt sein kann. Der Kunde wird rechtzeitig
vor diesen Maßnahmen in Kenntnis gesetzt, falls dies nach den Umständen möglich und nicht Gefahr
im Verzuge ist. MCL wird in Absprache mit dem Kunden versuchen, die wartungsbedingte
Beeinträchtigung so gering wie möglich zu halten.
5.
Ferndiagnose- und Wartung
5.1
Je nach Vereinbarung der Parteien bietet MCL dem Kunden auch Diagnose- und Wartungsleistungen
an, die per Fernzugriff auf die Hard- und Software des Kunden erbracht werden (sog. Remote
Services“). MCL setzt eine Passwort-Datenbank auf, in der MCL Infrastruktur-Zugangsdaten von
Kunden speichert, um den Support-Mitarbeiter eine Servicebereitschaft rund um die Uhr („24/7“) zu
ermöglichen.
5.2
Zur Erbringung von Remote Services schließen die Parteien einen gesonderten
Auftragsdatenverarbeitungsvertrag.
V. Besondere Bedingungen für Stellplatz Einlagerung („Lageraufträge“)
1. Umfang der Leistung
Auf Wunsch des Kunden können die Parteien eine „Stellplatz Einlagerung“ vereinbaren. In diesem
Fall kann der Kunde Ware verbindlich kaufen, jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt abrufen. Die
Ware wird bei MCL eingelagert, um die Lieferung des Kunden auch bei Versorgungsengpässen sicher
stellen zu können.
2. Abruf der Ware, Abrufverpflichtung, Eigentum an der Ware
2.1
Die Ware wird je nach Vereinbarung der Parteien entweder nach vom Kunden frei gewählten
Abrufzeitpunkten oder zu bestimmten festen Abrufzeitpunkten innerhalb des vereinbarten
Abrufzeitraums abgerufen. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt der Abruf der Ware innerhalb
eines Abrufzeitraums von 12 Monaten ab Vertragsschluss.
2.2
Soweit keine festen Abrufzeitpunkte vereinbart sind, erfolgt der Abruf der Ware durch den Kunden
in schriftlicher oder elektronischer Form.
2.3
Der Kunde ist zur Abnahme der Ware zu den jeweils vereinbarten Abrufzeitpunkten bzw. spätestens
zum Ende des Abrufzeitraums verpflichtet.
2.4
Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung der Ware spätestens innerhalb einer Frist
von 3 Werktagen nach Zugang des Abrufs des Kunden bei MCL bzw. nach dem jeweils vereinbarten
Abrufzeitpunkt.
2.5
Die Ware bleibt bis zur Zahlung der Ware durch den Kunden im Eigentum von MCL.
3. Kaufpreis, Service-Vergütung, Fälligkeit
3.1
Der Kaufpreis der Ware ergibt sich aus dem Vertrag der Parteien, unabhängig davon, wann die Ware
abgerufen wird.
3.2
Für die Leistung „Stellplatz Einlagerung“ zahlt der Kunde eine zusätzliche Vergütung, die die
Lagerhaltungs- und Finanzierungskosten umfasst. Soweit nicht anders vereinbart, versteht sich das
Entgelt netto zzgl. Umsatzsteuer und beträgt monatlich 0,6% des bei MCL eingelagerten Warenwertes.
Als Warenwert ist dabei der zwischen den Parteien vereinbarte Netto-Warenverkaufspreis (vgl.
Ziffer I 3.1) zu verstehen.
3.3
Soweit die Parteien vereinbart haben, dass der Kunde die Ware frei innerhalb des Abrufzeitraums
abrufen kann, fällt die Vergütung für jeden angebrochenen Monat an, in dem die jeweilige Ware bei
MCL eingelagert ist.
3.4
Zum jeweiligen fest vereinbarten Abrufzeitpunkt bzw. nach jeweiligem Warenabruf des Kunden
erstellt MCL eine Rechnung für die abgerufene Ware. Die Fälligkeit des Kaufpreises bzw. die
Zahlungsziele richten sich nach den allgemeinen Vereinbarungen der Parteien.
4. Annahmeverzug; Schadensersatz bei Nichtabnahme der Ware
4.1
Der Kunde ist zur Abnahme der Ware verpflichtet (vgl. Ziffer V. 2.3 dieser AGB).
4.2
MCL stellt die Ware innerhalb des Abrufzeitraums zur Abnahme bereit. Der Kunde gerät ohne weiteres
Angebot der Ware in Annahmeverzug, wenn er die Ware nicht zu den jeweils vereinbarten Zeitpunkten,
oder – soweit keine festen Abrufzeitpunkte vereinbart wurden – zu dem Ende des Abrufzeitraums
abgenommen hat. Es gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen der §§ 293 ff. BGB.
4.3
Hält der Kunde seine Abnahmeverpflichtungen im Sinne der Ziffer 4.1 schuldhaft nicht ein, ist der
Kunde zum Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet.
5. Updates/Upgrades von Firmware
Dem Kunden ist bewusst, dass die in Hardware integrierte Software (insbesondere Firmware von
Servern, etc.) aufgrund der Einlagerung bei MCL nicht mehr auf dem aktuellen Stand sein kann. Es
obliegt dem Kunden, die integrierte Software auf etwaige Upgrades/Updates zu prüfen und ggf. vor
dem Einsatz zu aktualisieren.
VI. Kundenportal "myMCL"
MCL behält sich vor, ausgewählten Kunden ein Kundenkonto mit erweiterten Funktionalitäten zur Verfügung zu stellen (im Folgenden: „myMCL“). Der Kunde kann unter anderem frühere Bestellungen (Beleghistorie), Aufträge, Rechnung und Rahmenverträge einsehen, Informationen zu gekauften Waren (z.B. Seriennummern für Folgekäufe oder RMAs) abrufen und exportieren oder Zugangsrechte (Adminzugänge und Benutzerzugänge) verwalten.
Zur Einrichtung des Kundenkontos erhält der Kunde eine E-Mail mit einem Aktivierungslink. Nach Anklicken des Aktivierungslinks wird der Kunde aufgefordert, ein Passwort zu wählen. Nachdem der Kunde den Aktivierungslink angeklickt und ein Passwort gewählt hat, ist myMCL verfügbar.
Weitere Informationen zu den in myMCL erhobenen und gespeicherten Daten kann der Kunde der Datenschutzerklärung entnehmen.
Für den Umgang der Zugangsdaten zu myMCL gilt Ziffer II., 1.2, entsprechend. Sollte der Kunde bereits über einen Webshop-Account verfügen, ermöglicht MCL dem Kunden auch den Zugang zu myMCL mit den gleichen Zugangsdaten.
VII. Schlussbestimmungen
1.Erfüllungsort/Gerichtsstand, Rechtsordnung
1.1
Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist Böblingen.
1.2
Gerichtsstand für alle vertraglichen und mit dem abgeschlossenen Vertrag unmittelbar oder
mittelbar in Zusammenhang stehenden Ansprüche ist Böblingen. Dies gilt auch für den
Urkundsprozess. MCL ist daneben berechtigt, Ansprüche bei dem für den (Wohn-)Sitz oder
Aufenthaltsort des Kunden zuständigen Gericht geltend zu machen.
1.3
Auf den Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung unter
Ausschluss der Geltung des UN-Kaufrechts sowie des deutschen Internationalen Zivilrechts.
2.
Unwirksamkeit
Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, bleiben die übrigen
Bedingungen hiervon unberührt.
Fassung August 2021
MCL IT GmbH
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